association charter
I. Name, Sitz und Zweck Art.
1 Name und Sitz.
Unter dem Namen Cinematica besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen von Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zürich, Schweiz.
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung des unabhängigen audiovisuellen Schaffens sowohl in der Schweiz als auch im Ausland. Der Verein macht die Bedeutung von audiovisuellen Produktionen (Dokumentarfilme, Spielfilme, Animationsfilme, Essays, Experimentalfilme, Kurzfilme, Music etc.)
Der Verein:
• fördert den Informationsaustausch und die Vernetzung unter in der Schweiz und
anderen Ländern
• sucht den Kontakt zu den kantonalen Ämtern für Kultur,Filmfachgruppe IFFG und anderen filmnahen Organisationen/Institutionen
• unterstützt und initiiert Veranstaltungen in der Öffentlichkeit, welche dem Vereinszweck entsprechen
• vernetzt sich mit Vereinen oder Organisationen in anderen europäischen Ländern Filmschaffenden mit gleicher oder verwandter Zielsetzung
• forschung für das Sponsoring und die finanzielle Unterstützung der Struktur auf nationalem und internationalem Gebiet.
Der Verein kann zur Realisierung seiner Ziele durch Aktionen Gelder sammeln. Allfällige Überschüsse werden ebenso dem Vereinszweck zugeführt.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Beginn der Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich dem professionellen Filmschaffen widmet.
Mitglied muss an den Ausschuss gerichtet werden, der das Recht ausüben kann, den Antrag abzulehnen, wenn er als nicht geeignet erachtet wird.
Art. 4 Austritt und Ausschluss
Wird der Mitgliederbeitrag bis Ende Oktober des laufenden Geschäftsjahrs nicht bezahlt, endet die Mitgliedschaft ohne Kündigungsfrist und ohne dass das Mitglied ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben per Mail mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an den Projekt Managerin gerichtet werden. Eine prorata Rückzahlung des Mitgliederbeitrages in einem laufenden Jahr ist nicht vorgesehen.
Art. 5 Mitgliederbeitrag
Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Generalversammlung festgesetzt und beträgt höchstens CHF 100.-
Art. 6 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
III. Organisation
Art. 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
der Vorstand
die Kontrollstelle
Art. 8 Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand einberufen und findet einmal jährlich statt, spätestens 2 Monate nach Ende des Vereinsjahres.
Die Einberufung der Generalversammlung muss mindestens 14 Tage im voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich erfolgen.
Anträge zuhanden der Generalversammlung müssen mindestens 7 Tage im Voraus schriftlich der Präsidentin unterbreitet werden.
Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben:
Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisorinnen
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
Abänderung der Vereinsstatuten
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Festsetzung des Mitgliederbeitrages
Behandlung und Beschlussfassung aller anderen traktandierten Geschäfte,
die ihr vom Vorstand unterbreitet werden.
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Der Vorstand nimmt an der Generalversammlung teil und hat Recht Wählen. Der Präsident der Generalversammlung hat das Wahlrecht. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten zweimal.
Art. 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, der Kassierin, der Sekretärin und höchstens fünf weiteren Personen. Der Vorstand konstituiert sich selber und vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Art. 10 Präsidium
Die Präsidentin führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung. Sie vertritt den Verein nach aussen. Die Präsidentin und ein weiteres Mitglied des Vorstands führen Kollektivunterschrift zu zweien für Dokumente, die den Verein verpflichten.
Art. 11 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsrevisorinnen und einer Stellvertreterin. Die Rechnungsrevisorinnen prüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten jährlich zuhanden der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht.
IV. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Art. 12 Statutenrevision
Vorgeschlagene Statutenänderungen sind allen Vereinsmitgliedern mit den Traktanden zuzustellen. Für die Revision der Statuten ist Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann mit qualifizierte Mehrheitbeschlossen werden, wenn die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Ein bei der Liquidation allfällig vorhandenes Vermögen wird an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt oder eine Gemeinnützige Institution überführt.
Art. 14 Inkraftsetzung Generalversammlung
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 15. September 2020 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft gesetz worden.
Zürich, 15. September 2020